





|
|
Erbrecht
„Die Phase vor und nach dem
Tod“ - mit einem Testament und einer Vorsorgevollmacht sowie einer Betreuungs-
und Patientenverfügung dem Alter in Ruhe entgegensehen
Nur 25 % aller Deutschen haben ein Testament, und
nur 12 % verfügen bereits über eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungs-
und Patientenverfügung. Die wenigsten Menschen beschäftigen sich gerne mit der
Phase vor und nach dem Tod, doch wenn die Regelungen zu Papier gebracht worden
sind, lebt es sich ein wenig leichter.
- Testament: Wer Vermögen hat oder über die Rechtslage im Unklaren ist,
sollte über das Erbrecht und das Testament eine rechtzeitige Entscheidung
herbeiführen. Denn wer hier Fehler macht, dient in der Regel in erster
Linie dem Finanzamt oder unliebsamen Verwandten. Zu beachten sind die
Unterschiede bei einem Privattestament, einem öffentlichen Testament und
einem Gemeinschaftstestament, aber auch Fragen in Bezug auf
Pflichtteilsansprüche, die Möglichkeit der Ausschlagung von Schulden sowie
die Bedenkung einer Person oder Institution mit einem Geldbetrag oder
einem Gegenstand im Rahmen von Vermächtnissen.
- Vorsorgevollmacht: Ganz wichtig ist es, sich vor Abfassung von
Testament und Verfügungen klar zu werden, wer aus dem näheren Umfeld eine
tatsächliche Vertrauensperson ist, die zudem die Fähigkeit und
Bereitschaft mitbringt, im Falle eines Falles bereitzustehen; denn die
meisten Menschen, mit denen man es zu tun hat, sind Bekannte - vielleicht
auch gute Bekannte -, aber eben keine wahren Freunde, denen man sein Haus,
sein Geld und schließlich sein Leben anvertraut. Mit der Vorsorgevollmacht
- auch schlicht Vollmacht oder manchmal Generalvollmacht genannt - sollten
die alltäglichen Dinge des Lebens geregelt werden: z.B. Gesundheits- und
Finanzangelegenheiten, Kündigungen von Wohnung, Strom und Telefon,
Begräbnisfragen, Post, Heimaufenthalt, Organ-Spende-Erklärung etc. Eine
solche Vollmacht wirkt auch in Bezug auf Banken, doch hier wird empfohlen,
ergänzend die Sonderformulare der Banken und Sparkassen bis zum Tod, ab
dem Tod und über den Tod hinaus zu verwenden. Es besteht eine jederzeitige
Widerrufsmöglichkeit, eine Gegenzeichnung durch den Bevollmächtigten ist
zu empfehlen, und für die jederzeitige Auffindbarkeit sollte Sorge
getragen werden.
- Betreuungsverfügung: Die Zahl der Demenzkranken nimmt ständig zu -
2020 werden es in Deutschland ca. 3 Millionen Mensche sein. Vor diesem
Hintergrund ist es wichtig, für einen solchen Fall Vorsorge getroffen zu
haben; denn wer sein ganzes Leben selbstständig entschieden hat, möchte
nicht unbedingt einen unbekannten Dritten „vor die Nase“ gesetzt bekommen.
Das frühere Vormundschaftsrecht ist nunmehr durch das heutige
Betreuungsrecht abgelöst worden und regelt im wesentlichen Fragen zum
Aufenthalt, zu den Finanzen und zur Gesundheit für psychisch Kranke oder
geistig, seelisch bzw. körperlich Behinderte. Die heutigen Betreuer sind
jedoch keinesfalls mehr mit den früher vorwiegend ehrenamtlich tätigen
Vormündern zu vergleichen; die Gesetzesabsicht ist zwar löblich gewesen,
aber die Praxis sieht vielfach anders aus. Ein Betreuer wird nicht für Sie
einkaufen, und er wird Sie auch nicht waschen: Geht dies nicht mehr, wird
häufig die Heim- oder Krankenhauslösung in Betracht kommen. Mit einer
richtigen Verfügung und einem bereitwilligen Betreuer eigener Wahl lässt
sich aber oft ein Verbleib in den eigenen Vier-Wänden bewerkstelligen.
Doch dafür muss Vorsorge getroffen werden.
- Patiententestament: Bereits vor der gesetzgeberischen Regelung
hatte der Bundesgerichtshof 2003 formuliert: “..., wer im Vollbesitz
seiner geistigen Kräfte eine nicht widersprüchliche Entscheidung trifft,
hat das Recht darauf, dass diese Entscheidung befolgt wird ...“ - notfalls
mit juristischer Hilfe. Dies setzt aber voraus, dass man sich mit Fragen
von Wachkoma, PEG (Stichwort: Magensonde) und weitergehenden
lebensverlängernden Maßnahmen auseinandersetzt. In diesem Zusammenhang ist
zumindest dringend zu raten, dass Betroffene ihrem näheren Umfeld
gegenüber Wünsche und Ängste äußern, sodass im Falle einer nicht
vorliegenden Verfügung zumindest der sog. mutmaßliche Wille erforscht
werden kann. Und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die aktive
Sterbehilfe gem. § 216 StGB in Deutschland verboten und die passive
Sterbehilfe zumindest umstritten ist, sei abschließend darauf hingewiesen,
dass die indirekte Sterbehilfe in Form der Palliativmedizin ein Segen für
jeden Leidenden ist und in sämtliche Überlegungen zur Phase vor und nach
dem Tod einbezogen werden sollte.
Norbert Anhalt
Bankkaufmann und
Rechtsanwalt
|